Öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG
Eine öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) kann unter anderem erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Nachfolgende Verwaltungsakte / Dokumente werden öffentlich bekanntgemacht.
Finanzamt Kusel-Landstuhl für Marion Kabongi Alimasi, Pre du Grenier-d Avau 35, 1649PONT-LA-VILLE, SCHWEIZ
Aushang seit 14.03.2023
Finanzamt Kusel-Landstuhl für Christoph Friedr. Wilhelm Honecker, Uhlandstraße 4, C/o Schnegelsberg, 38723 Seesen
Aushang seit 08.03.2023
Finanzamt Kusel-Landstuhl für Waltraud Keller-Gorke, RR 1 Box 1579, MOSCOW, PA 18444, USA
Aushang seit 08.03.2023